Satzung

 

Verein Karate Schule Ren Bu Kan e.V.
Schlüterstr. 29
01277 Dresden

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Karate Schule Ren Bu Kan“.
Er hat seinen Sitz in Dresden. Die Karate Schule Ren Bu Kan e.V. wurde am 19.02.2010 unter der Nummer VR 5206 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Verein im Sinne dieser Satzung fühlt sich der Pflege, Verbreitung und Entwicklung der traditionellen Kampfkünste verpflichtet. Den Ausübenden dieser Kampfkünste will der Verein eine organisatorische und geistige Heimstatt sein und die entsprechenden räumlichen Voraussetzungen zum Trainieren schaffen.
Bei den traditionellen Kampfkünsten geht es vor allem darum, durch das ständige Training von Körper und Geist und über die Vermittlung von Verteidigungstechniken eine positive geistige Entwicklung beim Ausübenden auszulösen und zu fördern. Durch die auf dem friedlichen Weg der Kampfkünste gewonnenen Erfahrungen und Einstellungen soll ein von Toleranz und Achtung geprägtes Zusammenleben unter den Menschen gefördert werden.
Kennzeichnend für die Pflege, Verbreitung und Entwicklung der Kampfkünste im Sinne dieser Satzung ist unter anderem, dass deren Ausübung als ein Beitrag zur Verständigung und zum Frieden unter den Menschen verstanden wird.

§3 Mitgliedschaft

Jede volljährige natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden.
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter Mitglieder des Vereins werden.
Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
In begründeten Fällen kann ein Antrag auf ruhende Mitgliedschaft gestellt werden; die Entscheidung darüber wird vom Vorstand gefällt. Mitgliederrechte können während des Ruhens der Mitgliedschaft nicht ausgeübt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder in Textform an den Verein zu richten.
Personen, die sich um die Förderung des Vereins und seiner Ziele besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder durch Vorschlag von Mitgliedern mit Antrag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Die Mitglieder sind berechtigt, aus dem Verein auszutreten. Kinder und Jugendliche werden dabei von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten. Der Austritt erfolgt schriftlich oder in Textform mit einer Frist von 14 Tagen zum Kalenderhalbjahr.
Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Berufung die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Die form- und fristgemäße Einlegung der Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
Beruft der Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Berufung die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber ein, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht ordnungsgemäß eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Vor dem Austritt hat das Mitglied alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§6 Beiträge

Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Art, Höhe und Fälligkeit des Beitrags werden durch die Beitragsordnung des Vereines geregelt.
Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des §§ 26, 27 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und erhalten eine Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG. Die Höhe der Ehrenamtspauschale wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitglieder des Vorstands können außerdem im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen, welche nicht die reine Vorstandsarbeit betreffen, gegen angemessene Vergütung für den Verein tätig werden.
Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten und zu deren Leitung Personal anstellen. Die Aufgaben und Rahmenbedingungen werden in entsprechenden Arbeits- bzw. Dienstverträgen geregelt.

§9 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Vorstand ein kommissarisches Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§10 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss.

§11 Jugendvertretung

Zur Heranführung an ehrenamtliche Verantwortung kann sich eine vereinsübergreifende Jugendvertretung bilden. Diese gibt sich eine auf der Grundlage dieser Satzung beruhende Jugendordnung und wählt einen Jugendwart. Über die ihr zufließenden Mittel verfügt sie in Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden und unter Berücksichtigung eventueller Zweckbindungen in eigener Zuständigkeit.

§12 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig. Minderjährige Mitglieder werden dabei von ihren gesetzlichen Vertretern vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands, Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern, weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Einladung in Schrift- oder Textform einberufen.
Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse versendet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies vier Mitglieder bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangen und begründen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von 75% der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§14 Kassenprüfer

Der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählte Prüfer überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.
Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt bestimmt der Vorstand ein kommissarisches Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§15. Ordnungen

Die Ordnungen und Beschlüsse der Karate Schule Ren Bu Kan e.V. sind für die Mitglieder verbindlich. Die Ordnungen und Beschlüsse sind nicht Bestandteil der Satzung.

§16 Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Dresden e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.